was wird gebraucht, damit die Vertretung von Interessen behinderter Menschen gelingt?
obwohl das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereits am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, stehen wir nach wie vor vor vielfältigen Hindernissen für die Teilhabe der Menschen als gleichberechtigte Mitglieder in der Gesellschaft gegenüber.
Menschen mit Behinderungen begegnen in M-V einer Vielzahl unterschiedlichster Barrieren, die sie im täglichen Leben behindern. Die Barrieren reichen von Hindernissen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und in Gebäuden (physische Barrieren) über unverständliche Gebrauchsanweisungen, Anwendungsprobleme im Internet oder komplizierte Behördeninformationen (kommunikative Barrieren) bis hin zu Vorurteilen und Stereotypen (Barrieren in den Köpfen).
Wir kritisieren, dass vor Ort zu wenig für Barrierefreiheit sensibilisiert und qualifiziert wird.
Auch gesetzliche Bestimmungen können Hindernisse darstellen.
Ein Land, das zu wenig tut um Barrieren abzubauen, verletzt seine Pflichten aus der UN-BRK. Vor dem Hintergrund des menschenrechtlichen Gebots, strukturelle Diskriminierung zu beseitigen, muss jede unterlassene Beseitigung von Barrieren gut begründet werden.
Standards der Barrierefreiheit müssen künftig in baurechtliche Genehmigungsverfahren für öffentliche als auch für private Bauvorhaben grundsätzlich verankert werden. Die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen beim Zugang und bei der Nutzung von Gebäuden werden in der Bauordnung zu wenig berücksichtigt.
Die UN-BRK verlangt, Zugänglichkeit durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, gerade auch dort, wo Private bauliche Maßnahmen anstreben. Wenn also Anreizsysteme, Selbstverpflichtungslösungen oder vergleichbare Maßnahmen nicht geeignet sind, um Zugänglichkeit sicherzustellen und nicht nur potenziell zu fördern, muss regulierend eingegriffen werden. Dazu gehören im Bereich des Bauens höhere und verbindliche Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben. Es sollten effektive Überprüfungsmechanismen, ob die Anforderungen eingehalten werden und auch wirksame Sanktionen für den Fall, dass dies nicht geschieht.
Aus der UN-BRK ergibt sich ebenfalls, dass das Ziel Zugänglichkeit nicht nur für einen bestimmten Ausschnitt an gestalteten Lebensbereichen gilt, sondern für alle öffentlichen Einrichtungen und bereit gestellten Dienste – unabhängig davon, ob sie staatlich oder privat sind. Entsprechend verpflichtet die Konvention den Staat sicherzustellen, dass auch private Rechtsträger alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, sofern sie Einrichtungen und Dienste für die Öffentlichkeit bereitstellen oder anbieten (Artikel 9 Absatz 2 b) UN-BRK).
Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention kommt in Auswertung des Koalitionsvertrages in Mecklenburg-Vorpommern zu dem Ergebnis, dass der UN-Behindertenrechtskonvention kein angemessener Stellenwert eingeräumt wird.
Die landesweit geplante Veranstaltung findet unter der Schirmherrschaft des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herrn Matthias Krone statt und wird von Frau Prof. Dr. Anke S. Kampmeier moderiert.
Sie sind herzlich eingeladen, miteinander ins Gespräch zu kommen:
Wann? Donnerstag, den 20.April 2017
10.00-13.00 Uhr
Wo? Rathaus Neubrandenburg
17033 Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 53
Mit freundlichen Grüßen
Axel Wittmann Isolde Runge
Beirat für Menschen mit Behinderungen Behindertenbeauftragte
des Landkreises des Landkreises
Mecklenburgische Seenplatte Mecklenburgische Seenplatte
Tel.-Nr. 0395 3684930 Tel.-Nr. 0395 570873365
E-Mail: wittmann@kbb-mse.de isolde.runge@lk-seenplatte.de